Agil Body Gerätevertrieb GmbH informiert Ihre Kunden über Förderungsmöglichkeiten!

Betriebe können pro Jahr und Mitarbeiter 500,- € einkommenssteuerfrei für die Betriebliche Gesundheitsförderung einsetzen.

Neue Regelungen aus § 3 Nr. 34 EStG

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, sind Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der Betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500,- € je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei!

Diese Neuregelung ist enthalten im Jahressteuergesetz 2009 und ist seitdem gültig.

Mit dieser Regelung sollen Arbeitgeber unterstützt werden, betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter durchzuführen. Steuerbegünstigt sind gesundheitsfördernde Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen, die in § 20 SGB V geregelt sind:

(1) Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes:

Bewegungsgewohnheiten (Vorbeugung und Reduzierung gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme)Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Reduktion von Übergewicht), Stressbewältigung und Entspannung (Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),
Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, Reduzierung des Alkoholkonsums).

(2) Betriebliche Gesundheitsförderung:

arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),
gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten), psychosoziale Belastung, Stress (Förderung der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung), Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Steuerfrei sind

nach § 3 Nr. 34 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der Betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500,- € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

§ 20a SGB V – Betriebliche Gesundheitsförderung:

(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben, um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zusammen. Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen zusammenarbeiten.

Das Bundesgesundheitsministerium weist seit Jahren auf diese Zusammenhänge hin und unterstützt mit Fördermaßnahmen freiwillige Projekte der Unternehmen

In allen Bundesländern – außer Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen – haben Mitarbeiter das Recht auf Bildungsurlaub – nach unterschiedlichen Kriterien.

In Rheinland-Pfalz werden Unternehmen mit bis 50 Mitarbeitern die Kosten hierfür erstattet; In Mecklenburg-Vorpommern gibt es für die Erstattung keine Beschränkung der Mitarbeiterzahl.

Mehr Informationen unter: http://www.betriebliche-gesundheitsfoerderung-bgf.de/betriebliche-gesundheitsfoerderung/foerdermoeglichkeiten